Unser Rechtstelegramm wird 60!
Die aktuelle und nunmehr 60. Ausgabe unseres Infodienstes beschäftigt sich unter anderem mit folgenden Themen: Pflichtangaben für Vereine in Geschäftsbriefen und E-Mail-Signaturen, Public Viewing während der Fußball-EM 2024, Auswirkungen des Cannabis-Gesetzes auf die Vereinsarbeit, Haftung der Vereinsführung für Schaden durch Entzug der Gemeinnützigkeit, Probleme mit der Satzungsänderung...
Wir werfen einen Blick auf das Thema "Satzungsänderung" und stellen Ihnen hier einen Auszug aus der aktuellen Ausgabe des FA-Rechtstelegramms (Nr. 60, April 2024) vor.
Probleme mit der Satzungsänderung
Worum geht es?
Ein Dauerbrenner in der Praxis ist das Thema Satzungsänderung. Verstärkt u.a. durch die Corona-Zeit und den bekannten Fachkräftemangel hat sich die Zusammenarbeit mit Notariaten und Registergerichten nicht überall verbessert – im Gegenteil. Dies führt in der Praxis häufig dazu, dass die Eintragung von Satzungsänderungen im Vereinsregister nicht selten bis zu einem Jahr dauert, was aber regional sehr unterschiedlich ist. Wenn Satzungsänderungen dringlich sind, sollte der Vorstand das Verfahren daher eng begleiten und im Auge behalten.
Was gilt es zu beachten?
Für die Vereinspraxis sollten folgende Arbeitsschritte stets im Auge behalten werden:
» Jede auch noch so kleine Satzungsänderung muss (in der Regel) durch die Mitgliederversammlung auf der Grundlage der bestehenden Satzung beschlossen werden. Dies gilt auch dann, wenn das Registergericht die Anmeldung einer Satzungsänderung beanstandet hat und den Verein zu einer Änderung auffordert. Die Satzung kann hinsichtlich der Zuständigkeiten abweichende Regelungen enthalten (§ 40 S.1 BGB).
» Bei einer Neufassung der Vereinssatzung ist darauf zu achten, dass auch Regelungen, die aus der alten Satzung übernommen werden, noch einmal von A-Z durch das Registergericht auf ihre Richtigkeit überprüft werden müssen.
! Auch im späteren Vereinsleben ist darauf zu achten, dass bei der Neufassung einer Satzung, die zur Eintragung beim Vereinsregister angemeldet wird, das Registergericht die Satzung von A - Z auf der Grundlage von § 60 BGB zu prüfen hat.
» Nach dem Termin der Unterschriftenbeglaubigung beim Notar (Regelfall) sollte darauf geachtet werden, dass der Notar den Antrag auf Anmeldung der Satzungsänderung auch beim Registergericht eingereicht hat.
» Nach Eingang der Anmeldung beim Registergericht sollte regelmäßig beim Notar und beim Registergericht nachgefragt werden, wie der Verfahrensstand ist.
» Denn: Eine Satzungsänderung ist erst wirksam, wenn diese vom Vereinsregister eingetragen worden ist (§ 71 Abs. 1 BGB).
» Wenn der Vorstand vom Notar Post bekommt, woraus sich ergibt, dass eine Rechtsmittelfrist bei Gericht läuft, muss der Vorstand entscheiden, ob Rechtsmittel eingelegt werden soll oder nicht. Diese Aufgabe erledigt nicht der Notar, sondern ist eine Entscheidung des Vereins. Es ist auch nicht Aufgabe des Notars den Verein zu beraten.
» Bei einer ablehnenden Entscheidung des Registergerichts, die dem Verein mitgeteilt wird, muss daher innerhalb der Beschwerdefrist von einem Monat nach Bekanntgabe (§ 63 Abs. 1 FamFG) der Verein entscheiden, ob Beschwerde gegenüber dem Registergericht eingelegt werden soll (§ 382 Abs. 4 FamFG).
! Solange das Verfahren vor dem Registergericht noch nicht abgeschlossen ist, ist eine enge Abstimmung der einzelnen Arbeitsschritte mit dem Notar erforderlich.
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